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Kindergartensatzung
der Gemeinde Häuslingen
einschließlich der bisherigen Änderungen
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Änderung durch
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Datum
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wesentlicher Regelungsinhalt
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1. Änderungssatzung
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04.12.1989
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verschieben Inkrafttreten auf 01.01.1990
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2. Änderungssatzung
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01.07.1993
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Einführung einer Sozialstaffel bei den Gebühren
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1. Euroglättungssatzung
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22.11.2001
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Festsetzung der Beträge in Euro
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3. Änderungssatzung
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11.03.2003
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Einführung Früh-/Spätdienst, allgemeine Anpassungen
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4. Änderungssatzung
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08.12.2004
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Gebührenanpassung
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5. Änderungssatzung
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12.06.2008
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Gebührenanpassung
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Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des § 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Gemeinde Häuslingen in seiner Sitzung am 20. Juli 1989 folgende Kindergartensatzung beschlossen:
§ 1
Einrichtung
Die Gemeinde Häuslingen unterhält im Interesse des öffentlichen Wohles einen Kindergar-ten. Ziel des
Kindergartens ist die gemeinschaftsfördernde Erziehung vorschulpflichtiger Kinder. Im Kindergarten soll durch sozialpädagogische Betreuung die körperliche und geistig seelische Entwicklung von Kindern
gefördert werden. Den Sorgeberechtigten soll dadurch bei der Erfüllung ihrer Sorgepflichten geholfen werden.
§ 2
Aufnahme
1. Der Kindergarten steht allen Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschu-lung offen, die im
Bereich der Gemeinde Häuslingen wohnen. Auswärtige Kinder können aufgenommen werden.
2. (gestrichen)
3. (gestrichen)
§ 3
Aufnahmeverfahren
1. Aufnahmeanträge werden im Kindergarten entgegengenommen.
2. Mit der Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennen die Eltern die Kindergartensatzung an.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister.
4. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist den Eltern mitzuteilen.
5. (gestrichen)
§ 4
Gesundheitspflege
1. Erkrankungen sind der Kindergartenleiterin unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Leiterin des Kindergartens ist berechtigt, Kinder, die offensichtlich erkältet sind oder an anderen
Krankheiten leiden, vorübergehend vom Besuch des Kindergartens auszuschließen.
3. Ist eine übertragbare Erkrankung beim Kind, der Familie oder der Wohngemeinschaft aufgetreten, so ist
die Kindergartenleiterin unverzüglich zu verständigen. Das betreffen-de Kind darf den Kindergarten erst dann wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht
4. Nach allen Erkrankungen soll der Besuch des Kindergartens so lange unterbleiben, bis das Kind nach
Abklingen der Krankheitserscheinung den Kindergarten ohne gesundheitlichen Schaden wieder besuchen und andere Kinder nicht mehr anstecken kann.
§ 5
Öffnungszeiten
1. Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.
Darüber hinaus wird bedarfsorientiert in der Zeit von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr oder von 07.30 bis 08.00 Uhr ein Frühdienst und von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr oder von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr ein Spätdienst angeboten.
Der Bürgermeister kann hiervon abweichende Zeiten festsetzen
2. Während der Sommerferien bleibt der Kindergarten jeweils für die Dauer eines Monats geschlossen,
ebenso in der Zeit vom 24. 12. bis 31.12. eines jeden Jahres. Hiervon ab-weichende Regelungen bestimmt der Bürgermeister.
3. Der Kindergarten bleibt auch geschlossen, wenn dies vom Gesundheitsamt des Landkreises Soltau
-Fallingbostel angeordnet wird oder aus sonstigen zwingenden organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.
§ 6
Gebühren
1. Für die Benutzung des Kindergartens werden Gebühren erhoben. Sie betragen 135,-- € monatlich. Für die Inanspruchnahme des Frühdienstes oder Spätdienstes ist eine monatliche Gebühr von 20,50 € je halbe
Stunde zu entrichten.
2. Im Aufnahmemonat ist für Kinder, die bis zum 15. eines jeden Monats aufgenommen werden, die volle
Monatsgebühr, bei Kindern, die nach dem 15. des laufenden Monats aufgenommen werden, ½ Monatsgebühr zu entrichten.
3. Eine Abmeldung des Kindes ist nur am Ende eines Kalendermonats möglich. Die Frist für die Abmeldung
beträgt 2 Monate. Eine Abkürzung der Abmeldefrist ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Im letzen Vierteljahr des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung nur noch zum Ende des
Betreuungsjahres zulässig, wenn nicht besondere Gründe für eine vorzeitige Abmeldung vorliegen (z. B. Ortswechsel, länger andauernde Krankheit).
4. Das Kindergartenjahr/Betreuungsjahr beginnt am 1. August des laufenden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 6a
Gebührenermäßigung
1. Die Gebühren nach § 6 Abs. 1 werden gestaffelt nach dem Familieneinkommen ermäßigt. Die
Gebührenermäßigung ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
2. Als Familieneinkommen ist regelmäßig das zu versteuernde Einkommen des Vor-Vorjahres
zugrundezulegen. Negative Einkünfte können nicht geltend gemacht werden. Soweit ein zu versteuerndes Einkommen des Vor-Vorjahres nicht vorliegt oder das aktuelle Einkommen um mehr als 20 von Hundert
davon abweicht, ist die Gebührener-mäßigung nach dem aktuellen Einkommen vorzunehmen. Die Gebührenermäßigung gilt jeweils bis zum Ende eines Kindergartenjahres.
3. Werden Geschwisterkinder in den Kindergarten aufgenommen, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ½ des Gebührensatzes zu entrichten.
§ 7
Zahlungspflicht
1. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Tage der Aufnahme des Kindes.
2. Eine Verrechnung oder Rückvergütung der Gebühr für einzelne Tage ist ausgeschlos-sen.
3. Während der Schließungszeiten des Kindergartens (§ 5 Abs. 2 und 3) ist die volle Gebühr zu zahlen.
4. Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen der Betreuung fernbleibt und der Platz freigehalten wird.
5. Zahlungspflichtig sind die gesetzlichen Vertreter und diejenigen, die die Betreuung des Kindes im
Kindergarten veranlasst haben. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
6. In Fällen besonderer Notlage kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die
Entscheidung über diese Anträge trifft ausschließlich der Verwaltungsausschuss.
§ 8
Fälligkeit der Gebühr
1. Die jeweils geltende Gebühr ist im voraus bis zum 5. eines jeden Monats an die Samtge-meindekasse
Rethem (Aller) zu zahlen. Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist berechtigt zum Ausschluss vom Kindergartenbesuch.
2. Die Gebühren können nach den für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Vorschriften eingezogen werden.
§ 9
Besuchsregelung
1. Die Kinder sind vormittags bis spätestens 8.45 Uhr zu bringen und pünktlich um 12.00 Uhr abzuholen. Die
Erziehungsberechtigten haben für den sicheren Heimweg der Kinder zu sorgen.
2. Kann ein Kind den Kindergarten länger als 3 Tage nicht besuchen, so ist dies der Kindergartenleiterin unverzüglich mitzuteilen.
3. Fehlt ein Kind ununterbrochen länger als 1 Woche (5 Öffnungstage) unentschuldigt, kann nach schriftlicher
Mitteilung an die gesetzlichen Vertreter nach einer weiteren Woche über den Platz anderweitig verfügt werden.
§ 10
Haftungsausschluss
1. Wird der Kindergarten während der Sommerferien, aus gesundheitlichen Gründen, auf Anordnung des
Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die gesetzlichen Vertreter keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes oder auf Schadenersatz.
2. Für den Verlust von mitgebrachten Sachen haftet der Träger des Kindergartens nicht.
§ 11
Mitwirkung der Elternschaft
Die Elternschaft ist zur Mitarbeit aufgefordert. Es werden deshalb jährlich mindestens 3 Elternabende durchgeführt.
§ 12
Schlussvorschriften
1. Die Kindergartensatzung tritt am 01.01.1990 in Kraft.
2. Die Kindergartensatzung ist im Kindergarten auszulegen. Die gesetzlichen Vertreter sind auf die
Kindergartensatzung hinzuweisen. Ihnen ist, wenn sie den Aufnahmeantrag stellen, ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.
Häuslingen, 20.07.1989
Gemeinde Häuslingen
L. S.
Dettmer Kuhr
stellv. Bürgermeister Gemeindedirektor
Anlage 1 zu § 6a Abs. 11 der Kindergartensatzung der Gemeinde Häuslingen vom 20.07.1989
Ermäßigung der Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Häuslingen:
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Jahres-Einkommen
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Kindergarten-
gebühren
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Gebühr
Frühdienst
je halbe Stunde
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Gebühr
Spätdienst
je halbe Stunde
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bis 20.000,00 €
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70,00 €
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9,50 €
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9,50 €
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bis 25.000,00 €
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85,00 €
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12,00 €
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12,00 €
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bis 30.000,00 €
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105,00 €
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14,50 €
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14,50 €
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bis 35.000,00 €
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120,00 €
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17,00 €
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17,00 €
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bis 40.000,00 €
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140,00 €
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19,50 €
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19,50 €
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über 40.0000 €
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155,00 €
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22,00 €
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22,00 €
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