Wappen_Haeuslingen_web
Startseite
Wir über uns
"Rathaus"
Gemeinde-Archiv
Wir in Häuslingen
Einblicke
Einrichtungen
Vereine
Termine
Bauen+Wohnen
Solarkommune
(Rad-)Wandern
Dorferneuerung
Chronik
Links
Gästebuch
Map24

 

Häuslingen - aktiv und lebendig

Logo_ort_klein03
| Zur Solarbundesliga der deutschen Kommunen |

 

altlogo3

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Samtgemeinde Rethem (Aller)

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sowie

§§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) auf seiner Sitzung am 31.01.1991 folgende Gebührensatzung beschlossen (geändert durch Art. 6 der 1. Euroglättungssatzung):

In der nachstehenden Fassung ist die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Samtgemeinde Rethem (Aller) eingearbeitet.

§ 1

Gebührengegenstand

Für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Samtgemeinde Rethem (Aller) – ausgenommen des Friedhofes der Kirchengemeinde Rethem (Aller) in Kirchwahlingen – und deren Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, Antragsteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig und an die Samtgemeindekasse zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Gebühren bei Nichtausschöpfung der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes

Im Falle einer Umbettung aus einer Reihegrabstätte oder der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl-/Erbgrabstätten werden keine Gebühren erstattet.

§ 5

Gebühr bei der Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder Benutzung der Einrichtungen zurückgenommen, nachdem bereits mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung gelten ent-sprechend.

§ 7

Gebührentarif

1. Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für ein

a) Erdbegräbnis einer Person bis 5 Jahre     150,00 €

b) Erdbegräbnis einer Person ab 5 Jahre     260,00 €

c) Urnenbegräbnis         114,00 €

Bei einer halbanonymen Urnenbeisetzung erhöht sich diese Gebühr um 170,00 € für das Anbringen des Namensschildes am zentralen Gedenkstein.

2. Gebühren für die Kapellenbenutzung

a) Benutzung der Kapelle (Feierraum und Leichenkammer)      260,00 €

b) Benutzung des Feierraumes       200,00 €

c) Benutzung der Leichenkammer        60,00 €  

3. Friedhofsunterhaltungsgebühren

a) pro Erdbegräbnisplatz und pro angefangenes Jahr      22,00 €

b) für die Anlage und Pflege der Grabeinfassungshecke pro Erdbegräbnisplatz und pro angefangenes Jahr           2,70 €

c) pro Urnenbegräbnisplatz für die gesamte Ruhezeit    340,00 €

Die Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren Wahl-/Erbgrabstätten wird auf sechs Bestattungsplätze begrenzt. Darüber hinaus werden nur Bestattungsplätze berechnet, wenn deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Antrag in einer Summe im Voraus gezahlt werden. Sie beträgt dann das Fünfundvierzigfache des jeweiligen Jahressatzes.

4. Verwaltungsgebühren

a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 50,00 €

b) für die Genehmigung zur Umbettung einer Leiche/Urne   30,00 €

c) Gebühr für Beisetzungen an einem Samstag    50,00 €

5. Sonstige Gebühren

Für besondere, im Gebührentarif nicht genannte zusätzliche Leistungen, werden die Gebühren nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt.

zurück

webmaster@haeuslingen.de

Impressum

Gemeinde@haeuslingen.de