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Friedhofssatzung
1.Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt fĂŒr folgende im Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a)Friedhof Rethem (Aller)
- b)Friedhof HĂ€uslingen einschlieĂlich des Friedhofsteiles, der im Eigentum der Realgemeinde GroĂ HĂ€uslingen steht
- c)Friedhof Altenwahlingen
- d)Friedhof Böhme
- e)Friedhof Bierde
- f)Friedhof Hedern
- g)Friedhof Frankenfeld
- h)Friedhof Bosse
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfÀhige Anstalten der Samtgemeinde Rethem (Aller).
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Rethem (Aller) waren oder ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten GrabstĂ€tte besaĂen. Dieses gilt fĂŒr den Friedhof Rethem (Aller) auch fĂŒr die Einwohner der Ortsteile Kreyershorst (Gemeinde Heemsen, Ortsteil Anderten), Horst und Donnerhorst
(Gemeinde Dörverden, Ortsteil HĂŒlsen).
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Samtgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rethem (Aller): Stadt Rethem (Aller); ferner Kreyershorst, Ortsteil Anderten der Gemeinde Heemsen sowie Horst
und Donnerhorst, Ortsteil HĂŒlsen der Gemeinde Dörverden im Rahmen der Regelung nach § 2 Abs. 2
- b) Bestattungsbezirk des Friedhofes HĂ€uslingen: Gemeinde HĂ€uslingen
- c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Altenwahlingen: Ortsteil Altenwahlingen der Gemeinde Böhme
- d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Böhme Ortsteil Böhme der Gemeinde Böhme
- e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bierde Ortsteil Bierde der Gemeinde Böhme
- f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hedern: Ortsteil Hedern der Gemeinde Frankenfeld
- g) Bestattungsbezirk des Friedhofes Frankenfeld: Ortsteil Frankenfeld der Gemeinde Frankenfeld
- h) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bosse: Ortsteil Bosse der Gemeinde Frankenfeld
- (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
- a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten GrabstÀtte auf einem anderen Friedhof besteht,
- b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
- Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
SchlieĂung und Entwidmung
(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund fĂŒr weitere Bestattungen gesperrt (SchlieĂung) oder einer anderen
Verwendung zugefĂŒhrt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die SchlieĂung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die SchlieĂung das Recht auf weitere
Bestattungen in WahlgrabstĂ€tten/ErbgrabstĂ€tten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fĂŒr die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
WahlgrabstĂ€tte/ErbgrabstĂ€tte zur VerfĂŒgung gestellt. AuĂerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als RuhestÀtte der Toten verloren. Die in ReihengrabstÀtten und WahlgrabstÀtten
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde in andere GrabstÀtten umgebettet.
(4) SchlieĂung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer GrabstĂ€tte erhĂ€lt auĂerdem einen
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei ReihegrabstÀtten einem Verwandten des
Verstorbenen, bei Erb- und WahlgrabstÀtten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) ErsatzgrabstĂ€tten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in Ă€hnlicher Weise wie die GrabstĂ€tten, auf den entwidmeten oder auĂer Dienst
gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die ErsatzgrabstÀtten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Ăffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind wĂ€hrend des Tages fĂŒr den Besuch geöffnet. Soweit fĂŒr einzelne Friedhöfe Zeiten fĂŒr den Besuch an den EingĂ€ngen
bekannt gegeben sind, gelten diese Zeiten.
(2) Die Samtgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorĂŒbergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der WĂŒrde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dĂŒrfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet;
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, RollstĂŒhle und kleine Transportkarren sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde und der fĂŒr
den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezĂŒglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der NĂ€he einer Bestattung störende Arbeiten auszufĂŒhren;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde gewerbsmĂ€Ăig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und ĂŒblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und GrabstÀtten zu verunreinigen oder zu beschÀdigen.
g) Abraum und AbfĂ€lle auĂerhalb der dafĂŒr bestimmten Stellen abzulagern;
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
i-l) entfÀllt
(4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhĂ€ngende Veranstaltungen bedĂŒrfen der Zustimmung der Samtgemeinde; sie sind
spÀtestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche BetÀtigung auf dem Friedhof
Absatz 1 – 5 entfĂ€llt
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften fĂŒr alle SchĂ€den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer TĂ€tigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) entfÀllt
(8) Die fĂŒr Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dĂŒrfen auf den Friedhöfen nur vorĂŒbergehend und nur an den Stellen abgelegt werden,
an denen sie nicht hindern. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit und bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und LagerplĂ€tze wieder in einem ordnungsgemĂ€Ăen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche GerĂ€te dĂŒrfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dĂŒrfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.
(9) Die Samtgemeinde kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoĂen, die gewerbliche BetĂ€tigung auf Zeit oder
Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzĂŒglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
beizufĂŒgen.
(2) Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene WahlgrabstÀtte/ ErbgrabstÀtte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung ĂŒber die EinĂ€scherung vorzulegen.
(4) Die Samtgemeinde setzt im Benehmen mit dem zustÀndigen Geistlichen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die besondere Meldung beim zustÀndigen
Pfarramt bleibt unberĂŒhrt.
(5) Erdbestattungen und EinĂ€scherungen sollen in der Regel spĂ€testens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen mĂŒssen spĂ€testens 2
Monate nach der EinÀscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen bestattet.
(6) FĂŒr den Transport von Leichen von der Friedhofskapelle zur GrabstĂ€tte haben die Angehörigen zu sorgen. Die Bestellung von SargtrĂ€gern obliegt
ebenfalls den Angehörigen.
§ 9
SĂ€rge
(1) Die SĂ€rge mĂŒssen festgefĂŒgt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. SĂ€rge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dĂŒrfen nicht aus Kunststoff oder sonstige nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die SĂ€rge dĂŒrfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im MittelmaĂ 0,75 m breit sein. Sind in AusnahmefĂ€llen gröĂere SĂ€rge erforderlich,
ist dieses der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 10
Ausheben der GrÀber
(1) Die Samtgemeinde lĂ€sst die GrĂ€ber ausheben und wieder verfĂŒllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen GrĂ€ber betrĂ€gt von der ErdoberflĂ€che (ohne HĂŒgel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der
Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die GrĂ€ber fĂŒr Erdbestattungen mĂŒssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke ErdwĂ€nde getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der GrÀber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Samtgemeinde entfernt werden mĂŒssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde zu erstatten.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeit fĂŒr Leichen und Aschen betrĂ€gt 30 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsÀtzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedĂŒrfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses. Umbettungen aus einer ReihengrabstĂ€tte in eine andere ReihengrabstĂ€tte sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulĂ€ssig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberĂŒhrt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde in belegte GrabstÀtten
umgebettet werden. Urnen können in alle Arten von GrabstÀtten, mit Ausnahme der unbelegten ReihegrabstÀtten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus ReihengrabstĂ€tten der verfĂŒgungsberechtigte Angehörige des
Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahl-/ErbgrabstÀtten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht ist vom Antragsteller nachzuweisen. In den FÀllen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von
Nutzungsrechten gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ReihengrabstÀtten umgebettet werden.
(5) Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgefĂŒhrt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von SchÀden, die an benachbarten GrabstÀtten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der
Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dĂŒrfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. GrabstÀtten
§ 13
Arten der GrabstÀtten
(1) Die GrabstĂ€tten gehen nicht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten ĂŒber. An GrabstĂ€tten, ĂŒber die die Samtgemeinde verfĂŒgen kann, können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die GrabstÀtten werden unterschieden in
a) ReihegrabstÀtten
b) Wahl-/ErbgrabstÀtten
c) GrabstÀtten mit Sonderrechten
d) UrnengemeinschaftsgrabstÀtten
e) UrnenrasenreihegrÀber
(3) Aschenurnen können auch in unbelegte ReihengrabstÀtten, Wahl- oder ErbgrabstÀtten, auf einer schon vorhandenen GrabstÀtte des Ehegatten oder eines
nahen Verwandten des Verstorbenen auf einer Wahl- oder ErbgrabstÀtte oder einer GrabstÀtte mit Sonderrechten beigesetzt werden.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Ăberlassung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten GrabstĂ€tte oder auf UnverĂ€nderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Streitiges Nutzungsrecht
Bei etwaigen Streitigkeiten unter den Berechtigten ĂŒber das Nutzungsrecht an einer GrabstĂ€tte oder ĂŒber die Verwendung und Gestaltung einer GrabstĂ€tte
oder eines Grabmales kann die Samtgemeinde bis zum Nachweis einer gĂŒtlichen Einigung oder einer rechtskrĂ€ftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der GrabstĂ€tte untersagen oder Zwischenregelungen
treffen. ErklĂ€rungen der Samtgemeinde an einen Berechtigten wirken auch gegenĂŒber den ĂŒbrigen.
§ 15
ReihengrabstÀtten
(1) ReihengrabstĂ€tten sind GrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall fĂŒr die Dauer der Ruhezeit des zu
Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer ReihengrabstĂ€tte ist nicht möglich. Die Samtgemeinde kann aber die Nutzung ĂŒber die Ruhezeit hinaus dulden, wenn öffentliche Belange
dem nicht entgegenstehen.
(2) In jeder ReihengrabstÀtte darf nur eine Leiche bestattet wenden. Es ist jedoch zulÀssig, in einer ReihengrabstÀtte die Leichen eines Kindes unter
einem Jahr, und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) An den ReihengrabstĂ€tten haben die Angehörigen fĂŒr die Dauer der Ruhezeit das Gestaltungs- und Pflegerecht im Rahmen der in dieser Friedhofssatzung
enthaltenen und der auf ihr beruhenden Vorschriften.
(4) ReihengrabstĂ€tten sind spĂ€testens 1 Monat nach der Beisetzung wĂŒrdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemÀà zu unterhalten.
(5) Das AbrÀumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Nahe Angehörige
erhalten auĂerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
§ 15 a
UrnengemeinschaftsgrabstÀtten
(1) UrnengemeinschaftsgrabstÀtten sind AschenstÀtten, die von der Friedhofsverwaltung als anonyme oder teilanonyme GrabstÀtten angelegt werden und zur
Aufnahme von Aschen dienen. Dabei wird die Gestaltung grundsÀtzlich von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Zur Auswahl stehen anonyme und teilanonyme Anlagen. Bei anonymen Anlagen werden die Aschen der Reihe nach
ohne Kennzeichnung beigesetzt. Bei teilanonymen Anlagen werden durch die Friedhofsverwaltung zusÀtzlich der Name, der Vorname (bei mehreren der Rufname), das Geburts- und das Sterbedatum in Form einer Gravurplatte
auf einem zentralen Stein der Anlage angebracht. Auch dabei bleibt die Lage der einzelnen Aschen anonym. Ausgrabungen und Umbettungen finden grundsÀtzlich nicht statt. Blumenschmuck oder sonstiger Grabschmuck darf
nur an dem dafĂŒr vorgesehenen zentralen Gedenkplatz niedergelegt werden.
(2) § 3 dieser Friedhofssatzung findet fĂŒr UrnengemeinschaftsgrabstĂ€tten keine Anwendung. Im Ăbrigen gelten die Bestimmungen fĂŒr ReihegrabstĂ€tten (§
15)
§ 15 b
UrnenrasenreihegrÀber
(1) UrnenrasenreihegrĂ€ber werden fĂŒr nicht anonyme Urnenbeisetzungen zur VerfĂŒgung gestellt.
(2) Auf den UrnenrasenreihegrÀbern wird eine durchgehende RasenflÀche angelegt, die zusammen mit der allgemeinen RasenflÀche des Friedhofes durch die
Samtgemeinde unterhalten wird.
(3) In den Rasengrabfeldern ist die Aufstellung eines Grabmals sowie das Aufstellen von Blumenschmuck oder sonstigem Grabschmuck nicht gestattet. Im
Ăbrigen sind in den Rasengrabfeldern ausschlieĂlich auf Bodenniveau eingelassene Grabplatten mit einer GröĂe von max. 30 cm x 42 cm zulĂ€ssig. Die Inschrift auf den Grabplatten ist einzulassen und darf nicht
aufgesetzt werden.
(4) § 3 dieser Friedhofssatzung findet fĂŒr UrnenrasenreihegrĂ€ber keine Anwendung. Im Ăbrigen gelten die Bestimmungen fĂŒr ReihegrabstĂ€tten (§ 15)
§ 16
Wahl-/ErbgrabstÀtten
(1) Wahl-/ ErbgrabstĂ€tten sind GrabstĂ€tten fĂŒr Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht fĂŒr die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Wah1-/ ErbgrabstĂ€tten, können von den BĂŒrgern der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Rethem (Aller) sowie der Gemeinde Anderten und Dörverden
(aus den in § 2 Abs. 2 dieser Satzung nÀher bezeichneten Ortsteilen), die das 55. Lebensjahr erreicht haben, bereits zu Lebzeiten auf dem örtlich zustÀndigen Friedhof erworben werden, solange eine FlÀche in der
fĂŒr diese GrĂ€ber vorgesehene Abteilung zur VerfĂŒgung steht.
(3) entfÀllt
(4) entfÀllt
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der ersten Festsetzung der FriedhofsunterhaltungsgebĂŒhr.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten GrabstĂ€tten kann jederzeit, an belegten GrabstĂ€tten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurĂŒckgegeben
werden. Eine RĂŒckgabe ist nur fĂŒr die gesamte GrabstĂ€tte möglich. Der FriedhofstrĂ€ger kann in AusnahmefĂ€llen der Teilung einer Grabstelle zustimmen, wenn jede durch die Teilung entstandene Grabstelle fĂŒr
sich sinnvoll nutzbar ist. Ein Anspruch auf eine ĂŒber die Ruhefrist hinausgehende Nutzung besteht jedoch nicht.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber fĂŒr den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag ĂŒbertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung ĂŒber:
a) auf den ĂŒberlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer VĂ€ter oder MĂŒtter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbĂŒrtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Àlteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen ĂŒbertragen; er
bedarf hierzu der Zustimmung der Samtgemeinde.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzĂŒglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahl-/ErbgrabstÀtte
beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles ĂŒber andere Bestattungen und ĂŒber die Art der Gestaltung und der Pflege der GrabstĂ€tte zu entscheiden. GrĂ€ber auszumauern und Grabgewölbe zu
errichten, ist nicht zulÀssig.
(11) Wahl-/ ErbgrabstĂ€tten mĂŒssen innerhalb eines Monats nach Verleihung des Nutzungsrechtes gĂ€rtnerisch angelegt sein und bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes gÀrtnerisch unterhalten werden.
(12) entfÀllt (siehe Abs. 6)
§ 17
GrabstÀtten mit Sonderrechten
(1) GrabstÀtten mit Sonderrechten sind Erb- und FamiliengrabstÀtten, die aufgrund besonderer EigentumsverhÀltnisse, vertraglicher Regelung oder
Dienstbarkeiten der VerfĂŒgungsgewalt des FriedhofstrĂ€gers entzogen sind. Das sind:
1. auf dem Friedhof HĂ€uslingen die Erb- und FamiliengrabstĂ€tten der Mitglieder der Realgemeinde GroĂ HĂ€uslingen (FlurstĂŒck 383/149, Flur 2, Gemarkung
GroĂ HĂ€uslingen)
2. auf dem Friedhof Frankenfeld, Ortsteil Bosse die Erb- und Familiengrabstellen der Interessenten der ehemaligen Realgemeinde Bosse, das sind die
Grabstellen Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 - Quartier A, sowie die Grabstellen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11 und 12 - Quartier B.
(2) Die im Absatz 1, Ziffern 1 und 2 aufgefĂŒhrten GrabstĂ€tten fĂŒgen sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes ein und bilden mit den ĂŒbrigen
Teilen der Friedhöfe eine Anlage.
(3)Das Nutzungsrecht an den in Abs. 1 Ziffer 1. genannten GrabstĂ€tten kann nur an die Realgemeinde GroĂ HĂ€uslingen zurĂŒckgegeben werden.
Das Nutzungsrecht an den in Abs. 1 Ziffer 2. genannten GrabstĂ€tten kann nur zurĂŒckgegeben werden, wenn die im Grundbuch eingetragene Belastung gelöscht
wird.
(4) FĂŒr die in Absatz 1 Ziffer 1. genannten GrabstĂ€tten finden die Vorschriften der §§ 4, 14 und 16 dieser Satzung keine Anwendung. Die Vorschrift
des § 20 ist mit der MaĂgabe anzuwenden, dass eine Entziehung des Nutzungsrechtes nicht stattfindet.
(5) entfÀllt
V. Gestaltung und Pflege der GrabstÀtten
§ 18
Gestaltungsvorschriften fĂŒr die GrabstĂ€tten
(1) Jede GrabstĂ€tte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die WĂŒrde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(3) Die GrabstĂ€tten mĂŒssen in ihrer gesamten FlĂ€che gepflegt werden.
(4) Das Auflegen von Grabplatten ist zulĂ€ssig, sofern die vorhandenen Friedhofswege zur GrabstĂ€tte hierfĂŒr geeignet sind. Das Auflegen sowie jede
VerĂ€nderung von Grabplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. § 6 Abs. 3 a) dieser Friedhofssatzung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
VI. Herrichtung und Pflege der GrabstÀtten
§ 19
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle GrabstĂ€tten mĂŒssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend fĂŒr den
Grabschmuck. Verwelkte Blumen und KrĂ€nze sind unverzĂŒglich von den GrabstĂ€tten zu entfernen und an den dafĂŒr bestimmten Platz zu bringen.
(2) Die Gestaltung der GrÀber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die GrabstĂ€tten dĂŒrfen nur mit GewĂ€chsen bis 1,5 m Höhe und nur so bepflanzt werden, dass die benachbarten GrĂ€ber, der Heckenwuchs und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeintrĂ€chtigt werden. Höhere Pflanzen können geduldet werden, solange keine der oben genannten BeeintrĂ€chtigungen vorliegt. Anderenfalls sind diese Pflanzen unverzĂŒglich zu entfernen. Die Pflanzen,
BĂ€ume, StrĂ€ucher und Hecken gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Samtgemeinde ĂŒber.
(3) FĂŒr die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-/ Wahl-/ErbgrabstĂ€tten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung
erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die fĂŒr die GrabstĂ€tten Verantwortlichen können die GrabstĂ€tten selbst anlegen und pflegen oder damit einen GĂ€rtner oder eine Vertrauensperson
beauftragen. Die Samtgemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege ĂŒbernehmen.
(5) Die Grabbeete dĂŒrfen nicht ĂŒber 20 cm hoch sein.
(6) BĂ€nke oder StĂŒhle dĂŒrfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde aufgestellt werden.
(7) Nicht zulÀssig ist
a) das Abdecken der Grabbeete mit Kunststoff, Zementplatten, Asbestzement oder Àhnlichem Material
b) entfÀllt
c) das Aufstellen von Blumen in GefĂ€Ăen, die der WĂŒrde des Ortes nicht entsprechen (z.B. Konservendosen und dgl.)
(8) UnzulÀssige Anpflanzungen oder Einfriedigungen von GrabstÀtten sind zu entfernen. Geschieht das trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so
hat die Samtgemeinde das Recht, sie auf Kosten der Berechtigten zu beseitigen, nachdem sie hierzu vorher schriftlich unter GewÀhrung einer angemessenen Frist aufgefordert worden sind.
(9) Sind die VerfĂŒgungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Samtgemeinde nach Bekanntmachung die Bepflanzung
oder Einfriedigung beseitigen.
(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und VerĂ€nderung der gĂ€rtnerischen Anlagen auĂerhalb der GrabstĂ€tten obliegt ausschlieĂlich der Samtgemeinde.
(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und UnkrautbekÀmpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(12) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dĂŒrfen in sĂ€mtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in KrĂ€nzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei PflanzenzuchtbehĂ€ltern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und GieĂkannen.
§ 20
VernachlÀssigung der Grabpflege
(1) Wird eine ReihengrabstÀtte nicht ordnungsgemÀà hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der
Samtgemeinde die GrabstÀtte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde
a) die GrabstÀtte abrÀumen und einebnen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) FĂŒr Wahl-/ ErbgrabstĂ€tten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Samtgemeinde in
diesem Fall die GrabstÀtte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne EntschÀdigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde den Grabschmuck entfernen.
§ 21
Grabhecken
(1) Sind auf einem Friedhof Wahl-/ ErbgrabstÀtten mit Hecken umpflanzt, werden im Interesse einer einheitlichen Friedhofsgestaltung die Hecken von der
Samtgemeinde geschnitten. Der Zeitraum des Heckenschnitts wird ortsĂŒblich bekannt gemacht.
(2) Das Schnittgut auf den GrabstĂ€tten ist von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den dafĂŒr bestimmten Platz zu bringen.
(3) Neu- und ErgĂ€nzungspflanzungen werden von der Samtgemeinde durchgefĂŒhrt.
VII. ListenfĂŒhrung
§ 22
Verzeichnis
(1) Es wird ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen gefĂŒhrt.
2) Die zeichnerischen Unterlagen – Gesamtplan, BelegungsplĂ€ne, GrabdenkmalsentwĂŒrfe usw. – sind zu verwahren.
VIII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23
Grabmale
(1) Die Grabmale mĂŒssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Zeichen und
Inschriften auf den Grabmalen dĂŒrfen nichts enthalten, woran das christliche Empfinden und Bewusstsein mit Grund AnstoĂ nehmen könnte.
(2) FĂŒr Steinzeichen sind alle Natursteine zugelassen, die sich fĂŒr den Zweck eignen. Betonwerksteine (Kunststeine dĂŒrfen nur verwendet werden, wenn
sie aus zerkleinertem Natursteinmaterial bei sachgemĂ€Ăer Kornzusammensetzung hergestellt sind.
(3) FĂŒr Holzzeichen sind alle Naturhölzer, insbesondere Eichen-, Eschen- und LĂ€rchenhölzer zugelassen. Die Schrift muss erhoben oder vertieft
eingeschnitzt sein. Das Holz ist mit einem Holzschutzmittel zu streichen, um es wetterfest zu machen.
(4) Schmiedeeisen-, Bronze- und Eisenkunstkreuze sind zugelassen, wenn sie handwerkgerecht ausgefĂŒhrt sind.
(5) Nicht gestattet sind
a) sichtbare Sockel aus anderem Material als es zum Grabmal selbst verwendet wird,
b) Terrazzo, Asbestzement und Àhnliches Material,
c) Lackfarbanstrich auf SteingrabmÀlern,
d) Platte aus Glas, Porzellan oder Àhnlichem Material,
e) (entfÀllt)
f) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figĂŒrlicher Schmuck,
g) Buchstaben in Blech oder anderem ungeeigneten Material.
(6) Werkstattbezeichnungen dĂŒrfen nur seitlich unter oder rĂŒckwĂ€rts an den Grabmalen in unauffĂ€lliger Weise angebracht werden.
(7) Grabmale sollen bei allen GrĂ€bern nicht höher als 1 m sein. Ausnahmen können in begrĂŒndeten FĂ€llen zugelassen werden.
§ 24
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede VerĂ€nderung von Grabmalen muss der Samtgemeinde vorher schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch fĂŒr
provisorische Grabmale, sofern sie gröĂer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Aufsteller des Grabmales hat vor der Aufstellung zu erklĂ€ren, dass die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 23, § 24, § 25
sowie § 15 b, im vollem Umfang eingehalten werden. Das Grabmal darf erst aufgestellt werden, wenn die Samtgemeinde den Eingang der Anzeige bestÀtigt hat.
(2) Auf Antrag hat die Samtgemeinde eine schriftliche Genehmigung zu erteilen. Dem Antrag ist beizufĂŒgen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im MaĂstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) soweit es zum VerstĂ€ndnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im MaĂstab 1 : 1 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Nicht der Satzung entsprechende Grabmale sind nach Aufforderung zu entfernen. Bei Nichtbefolgung der Aufforderung kann die Samtgemeinde diese
Grabmale auf Kosten des VerfĂŒgungsberechtigten entfernen lassen. Gleiches gilt fĂŒr Grabmale deren Aufstellung nicht angezeigt wurde.
(4) Die Errichtung und jede VerĂ€nderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedĂŒrfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Samtgemeinde. Die AbsÀtze 1 bis 3 gelten entsprechend.
5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
6) entfÀllt
§ 25
- Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
auch beim öffnen benachbarter GrĂ€ber nicht umstĂŒrzen oder sich senken können. Dies gilt fĂŒr sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung sowie die GröĂe und StĂ€rke der Fundamente ist so zu bemessen, dass die Standfestigkeit der
Grabmale gewÀhrleistet ist.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wĂŒrdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei
ReihengrabstĂ€tten der jeweilige VerfĂŒgungsberechtigte, bei Wahl-/ ErbgrabstĂ€tten und GrabstĂ€tten mit Sonderrechten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefĂ€hrdet, sind die fĂŒr die Unterhaltung
Verantwortlichen verpflichtet, unverzĂŒglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen SicherungsmaĂnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird
der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist sie berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese GegenstĂ€nde drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genĂŒgt
als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Die Verantwortlichen sind fĂŒr jeden Schaden haftbar, der durch das UmstĂŒrzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) KĂŒnstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben
sollen, werden in einem Verzeichnis gefĂŒhrt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Ănderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zustĂ€ndigen Denkmalschutz- und
Pflegebehörden nach MaĂgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dĂŒrfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im
Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Samtgemeinde die Zustimmung versagen. (entfÀllt)
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei ReihengrabstÀtten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-/ErbgrabstÀtten oder nach Entziehung von GrabstÀtten
und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die GrabstÀtte abrÀumen zu lassen. Die
Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Wahl-/ErbgrabstÀtten von der Samtgemeinde abgerÀumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu
tragen.
IX. Leichenkammern und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dĂŒrfen nur im Einvernehmen der Samtgemeinde oder des Bestatters betreten
werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen wÀhrend der vereinbarten Zeiten
sehen. Die SĂ€rge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgĂŒltig zu schlieĂen.
(3) Die SĂ€rge der an meldepflichtigen ĂŒbertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen RĂ€umen und die Besichtigung der Leichen bedĂŒrfen zusĂ€tzlich der vorherigen Zustimmung des zustĂ€ndigen Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den örtlichen Friedhofskapellen am Grab oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle
abgehalten werden. Die AusschmĂŒckung der Kapellen fĂŒr Trauerfeiern ist Angelegenheit der Angehörigen. Der Blumenschmuck ist nach Beendigung der Trauerfeier wieder zu entfernen. Die Beheizung der
Kapelle obliegt der Samtgemeinde.
(2) Die Trauerfeiern mĂŒssen der WĂŒrde des Ortes entsprechend gestaltet werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung von Leichen in einer Kapelle wÀhrend der Trauerfeier untersagen, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen ĂŒbertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) entfÀllt
X. Ăbergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei GrabstĂ€tten, ĂŒber die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfĂŒgt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den
bisherigen Bestimmungen ausgenommen hiervon sind die besonderen Nutzungsrechte an GrabstÀtten mit Sonderrechten nach 17 Abs. 1 Ziffer 1.
(2) Die besonderen Nutzungsrechte an den Grabstellen auf dem Friedhof in Frankenfeld, Ortsteil Bosse (§ 17 Abs. 1. Nr. 2) und an den WahlgrabstÀtten
auf dem Friedhof in HÀuslingen (Vertrag vom 15.09.1954 = WahlgrabstÀtten, die sich nicht auf dem Friedhofsteil der Realgemeinde Groà HÀuslingen befinden) sind mit Ablauf des 31. Dezember 1994 erloschen.
§ 31
Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht fĂŒr SchĂ€den, die durch nicht satzungsgemĂ€Ăe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Ăberwachungspflichten. Im ĂŒbrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober FahrlĂ€ssigkeit. Die
Vorschriften ĂŒber Amtshaftung bleiben unberĂŒhrt.
§ 32
GebĂŒhren
FĂŒr die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die GebĂŒhren nach der jeweils geltenden
FriedhofsgebĂŒhrensatzung zu entrichten.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gem. § 6 Abs. 2 NGO, wer einem Gebot oder Verbot nach § 5 Absatz 2; § 6 AbsÀtze 1 und 3; § 7; § 15 Absatz 4; § 15 a, § 15 b,
§ 16 Absatz 10, Satz 2; Absatz 11; § 19 AbsÀtze 1, 2, 6, 7, 8, 11 und 12; § 23; § 24 AbsÀtze 1 und 4; § 26 AbsÀtze 1 und 2; § 27 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
kann gem. § 6 Absatz 2 NGO mit einer GeldbuĂe bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 34
Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.01.1991 auĂer Kraft.
Rethem (Aller), den 23.02.2004
Samtgemeinde Rethem (Aller)
S c h m u c k
SamtgemeindebĂŒrgermeister
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