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Hundesteuersatzung der Gemeinde Häuslingen
Auf Grund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S. 41) – in den jeweils geltenden Fassungen – hat der Rat
der Gemeinde Häuslingen in seiner Sitzung am 5.12.1974 folgende Satzung beschlossen:
(Anmerkung: Im nachstehenden Text sind die Änderungen der 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Häuslingen vom 1. Juli 1983 und die 2. Satzung zur
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Häuslingen vom 22.11.2001 berrücksichtigt)
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand er Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.
§2
Steuerpflichtiger
- (1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer
einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
- (2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
- (3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§3
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 24 €
b) für den zweiten Hund 48 €
c) für jeden weiteren Hund 60 €
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde
nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei,
die sie bei ihrer Ankunft besitzen Und nachweislich in der Bundesrepublik oder WestBerlin versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen. deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- 2. Gebrauchshundn von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- 3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
- 5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- 6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- 7. Blindenführhunden;
- 8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 5
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr 300 m entfernt liegen;
- b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
- d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das
mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
- e) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
§ 6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form
einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der, Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten
selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
§ 7
Allgemeine Voraussetzung für die
Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt wenn
- 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,
- 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
- 4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 8
Beginn und Ende der Steuerpflicht,
Anrechnung
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen der Absätze 2 bis wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats in dem er drei Monate
alt wird.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats in dem der Zuzug, erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete
Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtende Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangen versteuerten Hundes, einen neuen Hund erwirbt.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. jeden Jahres fällig. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats
nach Heranziehung zu entrichten.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der
Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 1.4 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden,
können durch Beauftragte eingefangen werden.Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter der Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung
nicht oder zahlt er die entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach § 11 verfahren.
§ 11
Versteigerung
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des
Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.1975 in Kraft.
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