Wappen_Haeuslingen_web
Startseite
Wir über uns
"Rathaus"
Gemeinde-Archiv
Wir in Häuslingen
Einblicke
Einrichtungen
Vereine
Termine
Bauen+Wohnen
Solarkommune
(Rad-)Wandern
Dorferneuerung
Chronik
Links
Gästebuch
Map24

 

Häuslingen - aktiv und lebendig

Logo_ort_klein03
| Zur Solarbundesliga der deutschen Kommunen |

 

altlogo3

Satzung

 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Häuslingen

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl.  I S. 2253) i.V.m. § 6, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22.06.1982 (Nds.  GVBI.  S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.1986 (Nds.  GVB1.  S. 323), hat der Rat der Gemeinde Häuslingen in der Sitzung am 21.04.1988 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Die Gemeinde Häuslingen erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)         Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

1.   für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze

  • a)   in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten
  • aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
  • bb) bei einseitiger Bebauarbeit bis zu 8 m Breite;
  • b)   in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
  • aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite,
  • bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 12,5 m Breite;

c)   in Industriegebieten

  • aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 20 m Breite,
  • bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 14,5 m Breite;

d)   in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten

  • aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10 m Breite,
  • bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 7 m Breite;

e)   auf Flächen für Dauerkleingärten und in Wochenendhausgebieten bis zu 6 m Breite;

2.     für die Öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m;

3.     für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 21 m;

4.     für Parkflächen,

  • a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen i.S. von Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  • b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen; § 6 Abs.  A (2) findet Anwendung;

5.       für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

  • a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen i.S. von Nrn. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m;
  • b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen, § 6 Abs.  A (2) findet Anwendung.

(2)     Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Gebiete gem. den Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite.  Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der Gebietsart gem.  Abs. 1 Nr. 1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen Bebauung.

 

(3)     Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 a angegebenen Maße auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m. Das gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw.  Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5

Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

A (1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.  Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz B) und Art (Absatz C) berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

  • a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
  • b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält: Die tatsächliche Grundstücksfläche bis'zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes.  Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.  Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtig

B (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

  • 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist,                                                     1
  • 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                              1,25
  • 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                               1,5
  • 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit                 1,75
  • 5.  bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit           2

(2)      Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.  Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.  Untergeschosse, die keine Vollgeschosse i.S. der BauNVO sind, werden hinzugerechnet, wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden.

(3)     Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist           diese zugrunde zu legen.

(4)         Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.  Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschoßzahl anzusetzen.

(5)         Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.  Entsprechendes gilt für solche Grundstücke im unbeplanten Innenbereich.

(6)      In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächenund Baumassenzahl festsetzt, ist

  • a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
  • b) bei unbebauten, aber bebaubaren GrundstÜcken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
  • Geschosse maßgebend.  Hinzugerechnet werden Geschosse nach 6 B Abs. 2 Satz 3.

(7)        Ist eine Geschoßflächenzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet. Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden) genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden, die in Absatz B (1) Nrn. 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um 50 v.H. zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 b).

D (1) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

    (2) Dies gilt nicht

  • a)     für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,
  • b)     wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschliessungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen,
  • c)     soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht.

(3)  Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschliessungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

§ 7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  • 1.       den Grunderwerb
  • 2.       die Freilegung
  • 3.       die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen
  • 4.       die Radwege
  • 5.       die Gehwege, zusammen oder einzeln
  • 6.       die Parkflächen
  • 7.       die Grünanlagen
  • 8.       die Beleuchtungsanlagen
  • 9.       die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.

§ 8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) sind hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und folgende Bestandteile aufweisen:

  • a)          Unterbau und Decke;
  • b)          Entwässerungseinrichtungen
  • c)          Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.

(2)     Die Decke i.S.v. Abs. 1 Buchst. a) kann aus Asphalt, Teer, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen.

(3)     Die Übrigen Erschließungsanlagen und Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und

  • a) nicht befahrbare Verkehrsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend Abs. 1 Buchst. a) bis c) und Abs. 2 ausgebaut sind;
  • b) Radwege, Gehwege und unselbständige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a) entsprechend Abs. 1 Buchst.
  • a) und b) und Abs. 2 ausgebaut sind;
  • c)selbständige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b) entsprechend Abs. 1 Buchst. a) Igis c) und Abs. 2 ausgebaut sind;
  • d)die Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a) und b» gärtnerisch gestaltet sind.

(4)        Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den bevorstehenden Bestimmungen festlegen.  Ein solcher Abweichungsbeschluß ist als Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 9

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 10

Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen erheben

1.     bis zu einer angemessenen, sich am tatsächlichen Aufwand orientierenden Höhe, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist,

2.     bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird.

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag der Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.  Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12

Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1987 in Kraft.

(2)     Die Erschließungsbeitragssatzung vom 12.06.1986 tritt mit Ablauf des 30.06.1987 außer Kraft.  Soweit eine Beitragspflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gegolten haben.

Häuslingen, 21.04.1988

GEMEINDE HÄUSLINGEN

stellv.  Bürgermeister         Gemeindedirektor

nach oben                      zurück

webmaster@haeuslingen.de

Impressum

Gemeinde@haeuslingen.de