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Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 18. 10. 1977 (Nds. GVBI. S. 497) und des § 6 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Nds. GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Niedersächsischen Abgaben-ordnung-Anpassungsgesetzes vom 20.12.1976 (Nds. GVBL. S. 325), hat
der Rat der Gemeinde Häuslingen in seiner Sitzung am 13.4. 1978 folgende Satzung beschlossen:
(Anmerkung: Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsichen
Kommunalabgabengesetzte für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde Häuslingen vom 16.5.2001 sowie die 2. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche
Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde Häuslingen vom 05.09.2002 sind im nachfolgenden Text berücksichtigt)
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze -
insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - sowie der von ihr bereitgestellten Wirtschaftswege von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere
wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. 1 S. 3108/3113), nicht erhoben werden können.
(2) Beiträge werden nicht erhoben für
1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.
2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen).
3. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen
4. Fahrbahnen der Ortdurchfahrten von Bundes-, Landes- ,und Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straße nicht breiter sind als die anschließenden
freien Strecken
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Aufwendungen für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehören
auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke zuzüglich der Bereitstellungskosten; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten;
2. die Freilegung der Flächen
3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen
einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; für Wege und Plätze gilt dies sinngemäß;
4. die Herstellung Erweiterung Verbesserung und Erneuerung von
a) Randsteinen und Schrammborden,
b) Rad- und Gehwegen,
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) und Grünanlagen als Bestandteilen der Anlage,
5. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass auch nicht in Abs. 1 genannte Aufwendungen der Maßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören. In der
Satzung ist der beitragsfähige Aufwand konkret zu bezeichnen und der vom Beitragspflichtigen zu tragende Anteil festzusetzen. Die Satzung ist vor Beginn der Maßnahme öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bei Straßen im Sinne des § 47 Nr. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i. d. F. vom 24. 9. 1980 (Nds. GVBI. S. 359), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. 5. 1996 (Nds. GVBI. S. 242), sowie bei im straßenrechtlichen Sinne nichtöffentlichen, aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Erschließung der Gemeinde bereitgestellten
Wirtschaftswegen gehören die Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, d und g nicht zum beitragsfähigen Aufwand; Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 3
Ermittlung den beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(2) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für
bestimmte Teile einer Maßnahme (Kostenspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln oder bei seiner Ermittlung, mehrere Maßnahmen zu einer
Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Entscheidung über die Kostenspaltung oder die Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten trifft der Rat.
§ 4
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil den Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Einrichtungen durch die Allgemeinheit
oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt:
1. bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 75 v. H.
2. bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr
a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand und Sicherheitsstreifen sowie Böschun-
gen, Schutz- und Stützmauern 40 v. H.
b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für
Beleuchtungseinrichtungen 50 v. H.
c) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege sowie für Grünanla-
gen als Bestandteilen der Anlage 60 v. H.
d) für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) 70 v. H.
3. bei Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen
a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschun-
gen, Schutz- und Stützmauern 30 v. H.
b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für
Beleuchtungseinrichtungen 40 v. H.
c) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege sowie für Grünanlagen als
Bestandteilen der Anlage 50 v. H.
d) für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) 60 v. H.
4. Bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG sowie bei straßenrechtlich
nichtöffentlichen, aber aufgrund öffentlich-rechticher Erschließung von der Gemeinde
bereitgestellten Wirtschaftswegen 75 v. H
(3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nicht anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile, der Gemeinde zu verwenden.
(4) Die Gemeinde kann abweichend von Abs. 2 durch Satzung den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand höher oder niedriger
festsetzen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung bei einer straßenbaulichen Maßnahme sprechen.
§ 4a
Vorteilsbemessung in Sonderfällen
Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Abs. 2 und 3 NStrG sowohl bebauten
oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken als auch nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (z. B. landwirtschaftliche Nutzung)
besondere wirtschaftliche Vorteile, so wird der Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäß wird der umlagefähige Aufwand im
Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlänge der bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und vergleichbar nutzbaren
Grundstücke aufgeteilt.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 dieser Satzung auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil des beitragsfähigen Aufwandes ist auf die Grundstücke je
zur Hälfte nach der Grundstücksfläche und der Grundstücksbreite zu verteilen.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken, die insgesamt oder teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes;
2. bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
3. bei Grundstücken, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung
hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
4. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen
Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;
5. in den Fällen der Nummern 2 und 4b ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der
übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
(3) Als Grundstücksbreite gilt die Frontlänge, mit der das Grundstück an die Straße (den Weg oder den Platz) angrenzt, für die Straßenausbaubeiträge erhoben
werden sollen. Liegt ein Grundstück nicht oder mit weniger als der Hälfte der dieser Straße zugewandten Grundstücksseite an dieser Straße so wird an Stelle der Frontlänge die Hälfte der dieser Straße zugewandten
Grundstücksseite zugrunde gelegt. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, für deren Ausbau Beiträge erhoben werden sollen, so werden für die Bemessung der Frontlänge alle in Betracht kommenden Frontlängen
zusammengezählt. Von der Gesamtfrontlänge wird bis zu 80 m nur die Hälfte berechnet; den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde. Die restliche Frontlänge wird voll berechnet. Bei
abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksecken werden die Frontlängen vom Schnittpunkt ihrer gradlinigen Verlängerungen aus gemessen.
(4) Der nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil des beitragsfähigen Aufwandes ist auf die Grundstücke, die von der ausgebauten
Straße unmittelbar oder mittelbar über andere Grundstücke bewirtschaftet oder erreicht werden können und denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung bzw. des selbständig nutzbaren Abschnitts dieser
Einrichtung (§ 3 Abs. 2) einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil bietet, nach der tatsächlichen Grundstücksgröße zu verteilen.
(5) Bei der Verteilung nach Absatz 4 werden die Grundstücksflächen nach ihrer Nutzung mit
folgenden Multiplikatoren vervielfältigt:
1 . Grundstücke ohne Wohn- oder gewerbliche Bebauung (Ödland, Busch und wirtschaftlich nicht nutzbare Wasserflächen bleiben außer Ansatz):
a) Wald, wirtschaftlich nutzbare Wasserflächen 2
b) Grünland, Ackerland und Gartenland einschließlich der zu ihrer Entwässerung dienenden Gräben 4
c) gewerbliche Nutzung ohne Bebauung (Kiesgruben, Steinbrüche und dgl.) 12
2. Bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder mit landwirtschaftlichen Gebäuden im Sinne des § 201 BauGB wird in der Breite der vorhandenen Hof- und Gebäudeflächen
eine Tiefe bis zu 50 m mit dem Multiplikator 10 vervielfältigt und die darüber hinausgehende Restfläche nach Nr. 1 bewertet.
3. Bei gewerblich genutzten, bebauten Grundstücken wird eine Tiefe bis zu 100 m mit dem Multiplikator 20 vervielfältigt und die darüber, hinausgehende
Restfläche nach Nr. 1 bewertet.
(6) Wird ein Grundstück über die in Abs. 5 Nrn. 2 und 3 genannten Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt, so ist die Fläche der tatsächlichen Bebauung
bzw. gewerblichen Nutzung mit dem Multiplikatoren 10 (Abs. 5 Nr. 2) oder 20 (Abs. 5 Nr. 3) zu vervielfältigen. Die darüber hinausgehende Restfläche wird entsprechend Abs. 5 Nr. 1 bewertet.
(7) Die Grundstückstiefe i. S. der Abs. 5 und 6 wird von der Straßenbegrenzung an gerechnet. Bei bebauten Grundstücken, die nicht an die Straße
angrenzen, werden die Flächen zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer dazu im Abstand von 50 m (Abs. 5 Nr. 2) und 100 m (Abs. 5 Nr. 3) verlaufenden Parallele der Berechnung zugrunde gelegt.
(8) Grenzt ein Grundstück an eine oder mehrere öffentliche Straßen i. S. des § 47 Nr. 3 NStrG sowie an straßenrechlich nichtöffentliche, aber aufgrund
öffentlich-rechtlicher Erschließung der Gemeinde bereitgestellte Wirtschaftswege, so ist für das Grundstück, sofern es nicht gewerblich genutzt wird, bei der Berechnung des Beitrages die der Berechnung zugrunde zu
legende Fläche durch die Anzahl der angrenzenden öffentlichen Straßen bzw. sonst von der Gemeinde bereitgestellten Wirtschaftswege zu teilen; den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragepflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht
§ 7
Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen einer Kostenspaltung mit Beendigung der Teilmaßnahme, in den
Fällen der Bildung von Abrechnungsabschnitten mit der Beendigung des Abschnittes und in den Fällen der Bildung von Abrechnungseinheiten mit der Beendigung der gesamten beitragsfähigen Maßnahme.
§ 8
Beitragsbescheid
Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
§ 9
Kostenspaltung
(1) Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb und den Wert der von der Gemeinde bereitgestellten Grundstücke,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn (die Plätze) mit Randsteinen oder Schrammborden sowie den Anschluß an andere Verkehrswege,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Rinnen und andere Entwässerungseinrichtungen,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Parkflächen,
9. die Grünanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt worden, sobald die Maßnahme deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden
ist.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 3 Abs. 2 genannten Fälle entsprechende Anwendung.
(3) Der Aufwand für
1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,
4. anteilige Verwaltungskosten und die anteiligen Aufwendungen für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
wird den Kosten der Fahrbahnen (Abs. 1 Nr. 3) zugerechnet.
§ 10
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages
erheben.
§ 11
Fälligkeit
Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 12
Besondere Zufahrten
(1) Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grudstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine Aufwendungen i. S. des § 2; auf ihre
Anlegung durch die Gemeinde besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbau-berechtigten - vorbehaltlich der aufgrund anderer gesetzlicher
Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - auf dessen Rechnung erstellt werden sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen.
§ 13
- Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen für den Ausbau der Dorfstraße, Bockstraße, Dorfringstraße, Hesterberg und Schulstraße ist auf die Grundstücke, denen
die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besondere wirtschaftlichen Vorteil bietet, je zur Hälfte nach der Grundstücksfläche und der Grundstücksbreite zu verteilen.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne von Absatz 1 gilt:
1. die im Bereich eines Bebauungsplanen liegende Fläche für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgelegt ist;
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht
a) bei Grundtücken, die an die Straße angrenzen, die Fläche von der Straße bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
b) bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche des zu
der Straße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Straßen wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand (§ 2 Absatz 1 der Satzung) wie folgt festgesetzt:
Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung
1. von Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3) und für Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2
Absatz 2 Buchst. f) auf 45 v. H.
2. für Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten (§ 2 Abs. 1 Buchst g) auf 45 v. H. der
a) Rinnen, Bordsteine. Schrammborde
b) Rad- und Gehwege
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
d) Beleuchtungseinrichtungen
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage60 v. H.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 1.8.1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbesserungsbeitrags-satzung der Gemeinde Häuslingen vom 13.8.1974 außer Kraft.
Häuslingen. den 13. April 1978
Gemeinde Häuslingen
gez. Unterschrift gez. Unterschrift
Bürgermeister stellvertretender
Bürgermeister
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