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Satzung
über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
für die Abwasserbeseitigung der Samtgemeinde Rethem (Aller)
(Abwasserbeseitungsabgabensatzung)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23.02.2004
Aufgrund der §§ 6, 72, 76 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Nds.
Kommunalabgabengesetzes vom 17.12.1991 (Nds. GVBl. S. 363), der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29) und des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen
Ausführungs-gesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 14.04.1981 (Nds. GVBl. S. 105) i.d.F. vom 24.03.1989 (Nds. GVBl. S. 70) hat der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) in seiner Sitzung am 22. Juni 1992 folgende
Abwasserbeseitigungsabgabensatzung beschlossen:
Abschnitt I
§ 1
Allgemeines
Die Samtgemeinde Rethem (Aller) betreibt die Beseitigung des in ihrem Samtgemeinde-gebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) nach Maßgabe der Satzung der Samtgemeinde Rethem (Aller)
über die Beseitigung von Abwässern von Grundstücken und den Anschluss an die Abwasserbesei-tigungsanlagen der Samtgemeinde Rethem (Aller) – Abwasserbeseitigungssatzung – vom 09.05.1988. Die Samtgemeinde erhebt nach
Maßgabe dieser Satzunga) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche zentrale Abwasseranlage einschließlich der Kosten für Grundstücksanschlüsse (Abwasserbeiträge),b) Benutzungsgebühren für die
Inanspruchnahme der zentralen Abwasseranlage (Abwassergebühren).
Abschnitt II
§ 2
Grundsatz
(1) Die Samtgemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
öffentlichen zentralen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für den Grundstücksanschluss (Anschluss-leitung vom Hauptsammler bis ca. 1 m hinter die Grundstücksgrenze des zu entwäs-sernden Grundstückes).
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Abwasser-anlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1 nicht erfüllt sind. Grundstück im Sinne
dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke, die nur gemeinsam bebaut werden können, gelten als Grundstück i.S. dieser Satzung, wenn die baurechtlichen
Voraussetzungen für die gemeinsame Bebauung gegeben sind.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der Abwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet. Für die Schmutzwasserbeseitigung wird bei der Ermittlung des Flächenbeitrages für das erste Vollgeschoss 25% und für
jedes weitere Vollgeschoss 15% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollge-schosse sind (z.B. § 2 Abs. 4 NBauO). Ist die
Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grund-stücken je angefangene 2,80 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je
angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchen werden als eingeschossige Gebäude behandelt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken, die insgesamt oder teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und auf der darüber hinaus gehenden Fläche eine entsprechende Nutzung möglich ist;
2. bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung
festgesetzt ist;
3. bei Grundstücken, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
4. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem
gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;
5. in den Fällen der Nummern 2 und 4b ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.
6. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist
oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Campingplätze nicht aber Friedhöfe und Sportplätze),
75 % der Grundstücksfläche;
7. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt
werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im
gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen.
8. bei allen anderen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird
diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen
aufgerundet,
3. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
4. die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Ziffer 1) und 2) überschritten wird,
5. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl nicht bestimmt sind,
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt,
6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss
angesetzt.
§ 5
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der Abwasseranlage beträgt für die Schmutzwasser-beseitigung 18,12 € je m2 Beitragsfläche.
(2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitrags-pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.
§ 7
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Herstellung der betriebsfertigen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses.
(2) Beiträge können auch für einzelne Teile der öffentlichen Abwasseranlage erhoben werden, sobald diese Teile selbständig für das Grundstück benutzbar sind.
(3) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit.
(4) Werden mehrere Grundstücke in bürgerlich-rechtlichem Sinne auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 der Satzung als ein Grundstück behandelt, ist zusätzliche Voraussetzung für die Entstehung der
Beitragspflicht zu Abs. 1 oder 3, dass die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung geschaffen sind. Entsprechendes gilt für Grundstücke i.S. von § 4 Abs. 2b) und c) der Satzung.
§ 8
Vorausleistung
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
§ 9
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 10
Ablösung
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
Abschnitt III
§ 11
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlage wird eine Abwasser-gebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasser) angeschlossen sind oder in
diese entwässern.
§ 12
Gebührenmaßstäbe
Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasser) gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser-menge von der Samtgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten
Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind
durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen . Wenn die Samtgemeinde auf solche Messeinrichtungen
verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der
Samtgemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 S. 2 bis 4 sinngemäß. Die Samtgemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
Wenn bei landwirtschaftlicher Viehhaltung der Nachweis der nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassermenge nach Abs. 5 nur durch einen erheblichen unzumutbaren Aufwand (Einbau von mehreren
Unterzählern) geführt werden kann, werden auf Antrag folgende Abwassermengen abgesetzt:
a) je Stück Großvieh (Pferde, Kühe, Rinder, Esel) = 6 cbm jährlich
b) je Stück Kleinvieh (nur Schweine, Kälber, Schafe) = 2 cbm jährlich
Maßgebend für die Absetzung ist der Viehbestand, der am 1. Dezember des Erhebungs-jahres auf dem angeschlossenen Grundstück gehalten wird. Die der Gebührenberechnung jedoch mindestens zugrunde zu legende
Abwassermenge beträgt für jede auf dem Grundstück melderechtlich erfasste Person 48 cbm pro Jahr. Die Anzahl der Personen richtet sich nach dem Stand vom 1. Dezember des jeweiligen Erhebungszeitraumes. Der Antrag
ist innerhalb der in Abs. 5 genannten Ausschlussfrist zu stellen.
§ 13
Gebührensätze
Die Abwassergebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung beträgt je Kubikmeter 3,66 €.
§ 14
Zusatzgebühren
(1) Bei Grundstücken, von denen aufgrund gewerblicher und/oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich verschmutztes Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, wird eine Zusatzgebühr erhoben.
(2) Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Abwasser, dessen Verschmutzung – gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) des Rohwassers – um mehr als 20% über dem Verschmutzungsgrad von
häuslichem Abwasser liegt, bei dem von einem biochemischen Sauerstoffbedarf von 650 mg/l ausgegangen wird.
(3) Der Verschmutzungsgrad wird aus dem Mittelwert von fünf Messungen an Ort und Stelle im Laufe eines Veranlagungsjahres ermittelt.
(4) Die Zusatzgebühr beträgt für jede angefangene 10% des erhöhten Verschmutzungsgrades 10% der Gebühren nach § 13.
(5) Für Fleischereibetriebe wird aufgrund des im Vergleich zum häuslichen Abwasser überdurchschnittlich verschmutzten Abwassers neben der Gebühr nach Abs. 1 eine Zusatzgebühr erhoben. Grundlage für die
Berechnung dieser Gebühr ist die festgestellte Abwassermenge des Grundstückes. Kann der Verbrauch des Betriebes durch Zwischen-zähler nachgewiesen werden, ist dieser Wasserverbrauch als Abwassermenge für die
Berechnung der Zusatzgebühr maßgebend. Die Zusatzgebühr beträgt 2/3 der Kanalbe-nutzungsgebühr nach Abs. 1.
(6) Die Samtgemeinde Rethem (Aller) kann die Zusatzgebühr auch aufgrund von Erfahrungs-werten über den Verschmutzungsgrad der Abwässer vergleichbarer Grundstücke fest-setzen, wenn diese Werte von allgemein
anerkannten abwassertechnischen Instituten festgesetzt werden.
§ 15
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbauberechtigter bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes. Gebühren-pflichtige sind außerdem
Nießbraucher oder sonstige, zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Ver-pflichtete die Mitteilung hierüber
(§ 22 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 16
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt,
sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(2) Für Anschlüsse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden, entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
§ 17
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann die Samtgemeinde bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 12 Abs. 2 Buchst. a), gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungs-zeitraum.
§ 18
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagzahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der
Abschlagzahlungen wird von der Samtgemeinde durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Ebenso kann die Samtgemeinde die
Gebührenfestsetzung mit den Bescheiden und Rechnungen über das Wassergeld der zuständigen Wasserversorgungsunternehmen verbinden und diese mit der Entgegennahme von Gebührenzahlungen beauftragen.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung bis zum Vorliegen der ersten Verbrauchsabrechnung für jede auf dem Grundstück melderechtlich erfasste
Person eine Abwassermenge von 4 cbm pro Monat zugrunde gelegt.
(3) Abschlusszahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnung sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für
die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Überzahlungen werden verrechnet.
Abschnitt IV
Erstattung der Kosten für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)
§ 19
Entstehung des Erstattungsanspruches
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen (einschl. Anschlusskanäle) – einschl. Prüfschacht bis zu 1 m auf die anzuschließenden Grundstücke -, die gleichzeitig oder
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau des Hauptentwässerungskanals verlegt werden, sind der Samtgemeinde Rethem (Aller) in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. § 5 gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) einschl. Prüfschacht sind der Samtgemeinde Rethem
(Aller) in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. § 5 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Beendigung der Maßnahme.
§ 20
Fälligkeit
Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 21
Auskunftspflicht
(1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben der Samtgemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Die Samtgemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
§ 22
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Samtgemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung
besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahrs die Abwassermenge um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der
Samtgemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 12 Abs. 4, §§ 21 und 22 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.
§ 24
Inkrafttreten
(1) Diese Abgabensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 13.12.1982 sowie die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung vom
15.10.1990 außer Kraft.
Rethem (Aller), 22.06.1992
SAMTGEMEINDE RETHEM (ALLER)
gez. Oestmann gez. Ude
Samtgemeinde- Samtgemeinde-
bürgermeister direktor
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