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Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit in der
Samtgemeinde Rethem (Aller)
Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds.GVBl. S. 101) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2001 (Nds. GVBl S. 701), hat der
Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) in seiner Sitzung am 17. Dezember 2003 für das Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller) folgende Verordnung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Samtgemeinde Rethem (Aller).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen wie Straßen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen,
Hauszugangswege und -durchgänge, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Eigentumsverhältnisse, auch wenn sie in Anlagen liegen. Zur Straße gehören alle ihre Bestandteile wie Fahrbahnen, Rinnsteine,
Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Geh-, Rad- und Reitwege, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Durchlässe. Hierzu gehört auch der Luftraum über den genannten Flächen.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit den dazugehörigen Wegen alle öffentlichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer und Uferanlagen, Badeanlagen,
Schulhöfe, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten sowie Standbilder und Plastiken.
§ 3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen in Straßen und Anlagen dürfen nicht verstopft, verunreinigt oder unbefugt geöffnet
werden. Es ist verboten, Hydranten sowie Hinweisschilder auf diese und andere Versorgungsanlagen zu entfernen, zu verändern oder zu verdecken.
(2) Stacheldraht und sonstige scharfkantige oder spitze Gegenstände, durch die
Personen und Tiere verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen an Straßen und Anlagen nicht niedriger als 2,50 m angebracht werden. Weidezäune sind davon ausgenommen.
(3) Überhängende Eiszapfen und Schnee, der abzurutschen droht, sind von Dächern und sonstigen Gebäudeteilen unmittelbar an Straßen unverzüglich zu entfernen. Dabei sind Sicherungsmaßnahmen durch
Absperren oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.
§ 4
Tierhaltung
(1) Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht gefährdet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Gesundheit der
Nachbarn gefährden.
(2) Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen ihre Hunde außerhalb umzäunter Grundstücke nicht unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Einer Hundehalterin und einem Hundehalter steht gleich,
wem die Aufsicht über einen Hund übertragen ist.
(3)
In öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Friedhöfe und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
(4) Bissige Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen öffentlich zugänglichen Orten zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
(5) Hundehalterinnen und Hundehalter
haben dafür zu sorgen, dass Hunde Gehwege und Anlagen nicht verschmutzen. Hundekot ist durch die Hundehalterin oder den Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Einer Hundehalterin oder einem Hundehalter steht gleich, wem die Aufsicht über einen Hund übertragen ist.
§ 5
Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Lager- und anderen offenen Feuern ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Samtgemeinde.
(2) Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.
§ 6
Spielplätze
(1) Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten,
a) gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen,
b) Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder einzugraben,
c) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle,
§ 7
Lärmbelästigung
(1) Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hinaus sind an Werktagen in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit Unbeteiligter stören. Hierzu zählen Arbeiten, die mit erheblicher
Geräuschentwicklung verbunden sind, wie insbesondere
a) das Reinigen von Teppichen, Matratzen, Polstermöbeln oder Fahrzeugen durch Saugen und Auszuklopfen,
b) das Einwerfen von Wertstoffen in dafür vorgesehene Behälter und das Hämmern, Sägen, Bohren o.ä. handwerkliche Tätigkeiten.
(2) Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb
des eigenen Grundstücks nicht die Gesundheit Unbeteiligter stören.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten in öffentlichen Anlagen, im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie bei unaufschiebbaren
geräuschintensiven Arbeiten zur Beseitigung einer Notfallsituation.
§ 8
Hausnummern
(1) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, ihr/sein Grundstück auf eigene Kosten innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung mit der von der Samtgemeinde
Rethem (Aller) zugewiesenen Hausnummer zu versehen.
(2) Als Hausnummern sind beschriftete Schilder von mindestens 10 x 10 cm Größe, schmiedeeiserne und andere erhabene Ziffern, die sich deutlich vom Hintergrund abheben, oder Hausnummern- Leuchten zu
verwenden. Die Ziffern müssen mindestens 7 cm hoch sein.
(3) Die Hausnummern sind neben dem Haupteingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m über der Erdgeschosssohle anzubringen. Sie müssen stets deutlich sichtbar sein und in ordnungsgemäßem Zustand
erhalten werden. Schadhafte Hausnummern sind zu erneuern. Liegt der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes an der dem Hauseingang nächstliegenden
Ecke angebracht werden.
(4) Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Straßenfluchtlinie und ist das Grundstück durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer neben dem Eingang an der
Einfriedung anzubringen. Das gilt auch für Gebäude, bei denen die Sicht auf die Hausnummer verdeckt wird.
(5) Bei Änderungen von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 anzubringen. Das alte
Nummernschild ist mit roter Farbe durchzustreichen, so dass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen..
§ 9
Ausnahmen und Genehmigungen
Die Samtgemeinde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Sie bedürfen einer besonderen schriftlichen Genehmigung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in den §§ 3 bis 8 dieser Verordnung enthaltenen Geboten oder Verboten
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.
Rethem (Aller), den 06. Februar 2004
Schmuck
Samtgemeindebürgermeister
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